Betreiber von Personen-Aufzügen müssen die Befreiung von eingeschlossenen Personen innerhalb von 30 Minuten gewährleisten. Sofern dies nicht durch einen ständig erreichbaren Aufzugswärter geschehen kann, muss ein Notrufleitsystem nach den Vorgaben der TRA 106 und der Norm EN 81-2 vorhanden sein.
Die GFT bietet den Service für die bestimmungs- und normgerechte Erfüllung dieser Pflicht.
Dieser Service funktioniert unabhängig von Herstellern und Anbietern ... wir suchen und finden die geeignete Lösung für den tatsächlichen Bedarf ... kundenorientiert und zuverlässig. Die Abwicklung der technischen Prüftermine sind inklusive.
Wir bieten innovative Lösungen (GSM) und beachten die Entwicklung rund um die EN 50518.
Bei einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung mit der sicherheitstechnischen Bewertung nach § 15 (Personenaufzug) durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) wird das Fehlen eines Notrufsystems mit der höchsten Risikostufe beurteilt.
Geprüft wird nach
TRBS 1111 (Technische Regeln für Betriebssicherheit - Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung)
DIN EN 81-80:2004-02 (Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge)
DIN EN 81 - 1/2: 1998 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen / Elektrisch und hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge)
TRA 200 - Dez. 1995 (Technische Regeln für Aufzüge / Nationale Norm für Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge)